Er kam zum Schluss, dass die leichte optische Veränderung des Antennenkopfes keinen negativen Einfluss auf die benachbarten geschützten oder erhaltenswerten Gebäude habe. Die Vorinstanz stützte sich auf die fachliche Beurteilung des Fachausschusses und verlangte bezüglich Farbgebung zusätzlich mit Auflage, dass die neuen Antennenelemente farblich an die bestehenden Anlageteile anzupassen sind.