Der Beurteilung einer Fachbehörde kommt regelmässig eine erhöhte Beweiskraft zu, weshalb die Entscheidbehörde nur aus triftigen Gründen davon abweichen soll.33 Der Fachausschuss stellte fest, dass die Montage der Antennenkörper an einem bereits bewilligten Antennenmast erfolgt und die Antennenhöhe unverändert bleibt. Er kam zum Schluss, dass die leichte optische Veränderung des Antennenkopfes keinen negativen Einfluss auf die benachbarten geschützten oder erhaltenswerten Gebäude habe.