Baudenkmäler durch Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden. Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. 13/19 BVD 110/2021/52