Der Vergleich der Ästhetikvorschriften zeigt, dass nach beiden Normen Bauten und Anlagen so zu gestalten sind, dass zusammen mit der bestehenden Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht (Art. 12 Abs. 1 GBR 1993) bzw. dass das Objekt als Einzelbau und als Teil des Umfeldes eine gute Gesamtwirkung ergibt (Art. 39 Abs. 1 GBR 2019). Die Ortsplanungsrevision hat somit nicht zu einer relevanten Änderung der anwendbaren Ästhetikbestimmung geführt, weshalb nicht entscheidend ist, welche Ästhetikvorschrift anwendbar ist. Weiter dürfen gemäss Art. 10b Abs. 1 BauG Baudenkmäler durch Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden.