e) Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid im Zusammenhang mit dem Verzicht auf den Erlass einer UeO einerseits auf die Bestimmung von Art. 46 GBR bezogen. Dabei handelt es sich um eine Bestimmung des alten GBR 1993. Andererseits holte die Vorinstanz im Baubewilligungsverfahren eine Stellungnahme des Fachausschusses gemäss Art. 45 GBR 2019 ein. Zur Frage nach dem anwendbaren Recht hat sich die Gemeinde in ihrem Entscheid jedoch nicht weiter geäussert. Vorab ist deshalb zu klären, welches Recht (GBR 1993 oder GBR 2019) auf das hier umstrittene Bauvorhaben anzuwenden ist.