c) Nach der Rechtsprechung muss die Begründung nicht zutreffen. Sie muss aber sachbezogen sein; die blosse Behauptung, der angefochtene Entscheid sei falsch, genügt nicht. Die Begründung muss sinngemäss erkennen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll.23 Es ist fraglich, ob die Rüge des Beschwerdeführers den Begründungsanforderungen von Art. 32 Abs. 2 VRPG24 genügt. Diese Frage kann offen bleiben, da die Rüge unbegründet ist, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.