b) In seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2023 zweifelt der Beschwerdeführer pauschal an der ästhetischen Beurteilung des Fachausschusses, wonach die leichte optische Veränderung des Antennenkopfes keinen negativen Einfluss auf die benachbarten geschützten oder erhaltenswerten Gebäude habe. Richtig sei, dass die bestehende Antenne gar keinen sichtbaren Antennenkopf habe. Er verweist auf zwei schwarzweiss Fotos, auf denen die bestehende Rohrantenne an der Mastspitze abgebildet ist. Er beantragt, es sei die Stellungnahme des Fachausschusses zu prüfen.