schwerdeführer zur Verfügung zu stellen sind. Dies umso mehr, als weder im Baubewilligungsverfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, inwieweit dem Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt ein Einsichtsrecht zustehen wird. Insoweit kann der Beschwerdeführer auch nichts aus den Dokumenten mit den Titeln «Irreführung der Gemeindebehörden durch das Amt für Umwelt und Energie (AUE)?» und «Irreführung der Gemeinden durch die Medien und kantonalen Vollzugsbehörden» der D.________ GmbH ableiten, welche er mit seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2023 eingereicht hat. 6. Ästhetik, anwendbares Recht und rechtliche Grundlagen