f) In seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2023 kritisiert der Beschwerdeführer die behördliche Vollzugspraxis im Zusammenhang mit den Abnahmemessungen. Auf die Kritik des Beschwerdeführers an der behördlichen Vollzugspraxis nach der Inbetriebnahme der neuen Antennen ist nicht weiter einzugehen. Sie geht über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus. Dem Beschwerdeführer steht es frei, zu gegebener Zeit Einsicht in die Protokolle der Abnahmemessungen zu verlangen. Es kann daher davon abgesehen werden, die Baubewilligung mit einer Auflage zu ergänzen, dass die Resultate der Abnahmemessungen und der Messbericht dem Be-