Unter den gegebenen Umständen erübrigt sich die Einholung eines weiteren Amtsberichts oder Gutachtens zur Frage der Abnahmemessungen, die Einforderung eines bei der Beschwerdegegnerin vorhandenen Messprotokolls sowie die Anordnung an die Beschwerdegegnerin, den Nachweis der technischen Realisierbarkeit der adaptiven Antennen durch Messungen an den OMEN vor Ort zu erbringen. Die diesbezüglichen Verfahrensanträge des Beschwerdeführers werden abgewiesen (vgl. Ziffer 1 und 2 der Verfahrensanträge in der Beschwerde vom 24. März 2021). Damit dringt der Beschwerdeführer auch mit der Rüge der fehlenden messtechnischen Überprüfbarkeit der Strahlung nicht durch.