Es besteht kein Grund zur Annahme, dass das QS-System der Beschwerdegegnerin das Einhalten der Grenzwerte nicht kontrollieren könnte, zumal hier kein Korrekturfaktor beantragt wird und folglich auch keine automatische Leistungsbegrenzung zur Anwendung kommt. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers existiert ein taugliches QS-System. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.