Das Bundesgericht bestätigte schliesslich auch die Ausführungen des BAFU, wonach zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, dass die Kontrollen durch die QS-Systeme aufgrund unrichtiger Angaben oder Manipulationen der Betreiberinnen verfälscht würden, das Kontrollinstrumentarium mit zumutbarem Aufwand aber insgesamt sicherstelle, dass Mobilfunkanlagen rechtskonform bewilligt und betrieben würden.16 Es besteht kein Grund zur Annahme, dass das QS-System der Beschwerdegegnerin das Einhalten der Grenzwerte nicht kontrollieren könnte, zumal hier kein Korrekturfaktor beantragt wird und folglich auch keine automatische Leistungsbegrenzung zur Anwendung kommt.