Das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil VB.2020.00544 vom 15. Januar 2021 des Verwaltungsgerichts Zürich ist überholt und für die BVD nicht massgebend. Auf den Verfahrensantrag, es sei die Bezeichnung «Worst-case» weiter zu präzisieren, braucht nicht weiter eingegangen zu werden (vgl. Ziffer 3 der Verfahrensanträge in der Beschwerde vom 24. März 2021). Es kann dazu auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern verwiesen werden.14 Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 5. Gesundheitsschutz und weitere immissionsrechtliche Rügen