seinem Leiturteil zum klaren Schluss, dass es keinen Grund gibt, die «Worst-case»-Betrachtungs- methode für adaptive Antennen infrage zu stellen. Diese Schlussfolgerung wurde vom Bundesgericht und vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern in zahlreichen vergleichbaren neueren Urteilen bestätigt.13 Nach dem Gesagten ist die Berechnung nach dem «Worst-case»-Szenario zulässig und mit Ziffer 63 Anhang 1 NISV vereinbar. Rechtsunsicherheiten bezüglich der rechnerischen Prognose und der Einhaltung der Grenzwerte bestehen nicht. Das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil VB.2020.00544 vom 15. Januar 2021 des Verwaltungsgerichts Zürich ist überholt und für die BVD nicht massgebend.