Weitere Abklärungen zu den technisch maximal möglichen Antennenleistungen der adaptiven Antennen des geplanten Antennentyps sind nicht erforderlich. Die im Standortdatenblatt vorgenommene Berechnung der Immissionsfeldstärke an den OMEN ist, wie erwähnt, nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit der fachlichen Beurteilung des AUE nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durfte sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid somit auf die fachliche Beurteilung des AUE stützen.