c) Es trifft zwar zu, dass das Gebäude H.________strasse 1 (OMEN 3) im Vergleich zum Gebäude H.________strasse 6 (OMEN 6) 36.80 m weiter vom Antennenstandort entfernt ist und die Differenz der elektrischen Feldstärke zwischen den beiden Berechnungspunkten (OMEN 6 und 3) nur 0.4 V/m beträgt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist diese Differenz im vorliegenden Fall aber plausibel. Die kurze Distanz zum Antennenstandort führt beim Berechnungspunkt am OMEN 6 zu einer starken vertikalen Richtungsabschwächung, wie aus dem Standortdatenblatt vom 30. März 2020 (Revision: 1.178) hervorgeht.