Es sei nicht nachvollziehbar, dass bei weniger als der Hälfte des Antennenabstandes zwischen OMEN 3 und OMEN 6 eine Differenz der elektrischen Feldstärke von nur 0.4 V/m resultiere. Die Strahlungsbelastung müsse beim näher gelegenen OMEN 6 um ein Mehrfaches höher sein als beim OMEN 3. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, dass sich im Stockwerk des OMEN 6 nicht «nur» Arbeitsplätze, sondern auch Wohn- und Schlafräume befinden würden.