d) Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ohne erneute detaillierte Begründung auf die Berichte des AUE verweisen und die Einsprachepunkte als öffentlichrechtlich unbegründet beurteilen. Zusammen mit den Berichten des AUE konnte der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid in voller Kenntnis der Sachlage an die BVD weiterziehen. Darüber hinaus ist eine Behörde nach der Rechtsprechung nicht verpflichtet, sich mit allen Parteistandpunkten vertieft auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen.12 Die Vorinstanz hat somit ihre Begründungspflicht nicht verletzt.