Es war nicht erforderlich, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid nochmals im Detail begründete, wieso die Strahlenbelastung von adaptiven Antennen mit dem «Worst-Case-Verfahren» prognostiziert werden kann, Abnahmemessungen möglich sind und ein taugliches QS-System für adaptive Antennen existiert. Nach der Rechtsprechung kann die Begründung eines Entscheids auch aus einem Verweis auf ein anderes Dokument, beispielsweise auf ein Sitzungsprotokoll oder auf einen Bericht, bestehen.11