Aus dem Verweis der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ergibt sich, zusammen mit den Ausführungen in der vierseitigen Stellungnahme des AUE vom 8. Oktober 2020 und dem Fachbericht vom 22. Juni 2020 des AUE, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und aus welchen Gründen sie die Baubewilligung erteilte bzw. die Einspracherügen als unbegründet erachtete. Es war nicht erforderlich, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid nochmals im Detail begründete, wieso die Strahlenbelastung von adaptiven Antennen mit dem «Worst-Case-Verfahren» prognostiziert werden kann, Abnahmemessungen möglich sind und ein taugliches QS-System für adaptive Antennen existiert.