Mit der Durchführung von Abnahmemessungen wird kontrolliert, ob die Grenzwerte während des maximal bewilligten Betriebszustandes, d.h. unter voller Auslastung und bei maximaler Sendeleistung, in der realen Umgebung eingehalten sind. Aus dem Verweis der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ergibt sich, zusammen mit den Ausführungen in der vierseitigen Stellungnahme des AUE vom 8. Oktober 2020 und dem Fachbericht vom 22. Juni 2020 des AUE, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und aus welchen Gründen sie die Baubewilligung erteilte bzw. die Einspracherügen als unbegründet erachtete.