c) Im angefochtenen Entscheid verwies die Vorinstanz auf die Stellungnahme vom 8. Oktober 2020 des AUE. Zudem erklärte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Fachbericht Immissionsschutz vom 22. Juni 2020 des AUE als verbindlich. Im Fachbericht Immissionsschutz ordnete das AUE mit Auflage an, dass an fünf OMEN gemäss Standortdatenblatt (unbebaute Parzelle Nr. 4810, H.________strasse 1, H.________strasse 2, H.________strasse 10, H.________strasse 6) sowie an der H.________strasse 12 Abnahmemessungen durchgeführt werden müssen.