a) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe seine Einsprache pauschal abgelehnt und dem streitbetroffenen Antennenumbau ohne «örtlichen Überprüfungsauftrag» die Baubewilligung erteilt. Auch habe es die Vorinstanz unterlassen, auf seine Einspracherügen zur örtlichen Situation in Worb einzugehen. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich in keiner Weise damit auseinandergesetzt, ob die Strahlenbelastung mit dem «Worst-Case-Ver- fahren» überhaupt prognostiziert werden könne, ob ein taugliches QS-System existiere und ob die Strahlung gemessen werden könne.