c) Schliesslich vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass bei einer Aufrechterhaltung der Baubewilligung für den geplanten Antennenersatz die Verschuldenshaftung wie jene von Art. 41 OR10 greife. Was der Beschwerdeführer aus dieser Rüge ableiten will, legt er nicht näher dar und bleibt unklar. Die Beurteilung privatrechtlicher Haftpflichtfragen liegt aber ohnehin im Zuständigkeitsbereich der Zivilgerichte und ist ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf diese Rüge ist somit nicht näher einzugehen. 3. Rechtliches Gehör