Gemäss Ziffer 63 Abs. 2 Anhang 1 NISV darf bei adaptiven Antennen jedoch erst ab acht oder mehr Sub-Arrays ein Korrekturfaktor auf die maximale Sendeleistung angewendet werden. Auf die Rügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Korrekturfaktor ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit nicht weiter einzugehen. Ebenso wenig ist auf die in der Eingabe vom 9. Mai 2023 gestellten Anträge im Zusammenhang mit dem Korrekturfaktor einzugehen. Die diesbezügliche Kritik und Anträge gehen über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus.9