a) Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Beschwerde vom 24. März 2021 die Feststellung der Verfassungs- und Gesetzwidrigkeit von Anhang 1 Ziffer 63 NISV (vgl. Ziffer 2 Anträge). Es handelt sich bei diesem Antrag um ein reines Feststellungsbegehren. Solche sind nur ausnahmsweise zulässig, insbesondere wenn kein leistungsverpflichtendes oder rechtsgestaltendes Begehren gestellt werden kann.7 Im vorliegenden Fall kann die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung des Bauabschlags beantragt werden, weshalb kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht. Auf das Feststellungsbegehren kann daher nicht eingetreten wer-