Sub-Arrays) enthielten. Weiter wies das Rechtsamt darauf hin, dass der Rückzug der Beschwerde bedingungslos erfolgen müsse. Aufgrund seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2023 sei unklar, ob er an seiner Beschwerde festhalten wolle. In seiner Eingabe vom 16. Juni 2023 erklärte der Beschwerdeführer, dass er an seiner Beschwerde festhalte. Zudem nahm der Beschwerdeführer zu den von der Vorinstanz nachgereichten Unterlagen Stellung. Abschliessend erhielten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, allfällige Stellungnahmen zum Verfahren einzureichen. Von dieser Möglichkeit machten die Verfahrensbeteiligten nicht Gebrauch.