Auch seien die Angaben im Baugesuch bzw. im Standortdatenblatt nicht nachvollziehbar und möglicherweise falsch. In materieller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer die rechnerische Beurteilung der Strahlenbelastung von adaptiven Antennen nach dem vom BAFU empfohlenen «Worst-Case-Szenario» und stellt die in der NISV1 festgelegten Grenzwerte infrage. Der Beschwerdeführer bemängelt ausserdem den Vollzug der NISV, weil es für adaptive Antennen kein taugliches Qualitätssicherungssystem (QS-System) gebe und die Strahlung von adaptiven Antennen nicht rechtsgenügend gemessen werden könne.