2. Hält B.________ am geplanten Antennenprojekt fest, so sei diese anzuweisen, den Nachweis der technischen Realisierbarkeit der Bauabnahme adaptiver Antennen aufgrund von örtlichen Messungen an den Referenz-Orten (OMEN) zu erbringen. Generelle Hochrechnungen sind nicht in der Lage, auch örtliche Eigenheiten zu berücksichtigen. Zum Beispiel Abstrahlungen von Nachbargebäuden. Siehe u.A. ab Ziffer 37, hier folgend 3. Es sei die Bezeichnung «Worst-case» zu präzisieren und deren Vereinbarkeit mit der NISV, insbesondere Art. 63 Anhang 1, 2. Teilsatz zu überprüfen. Siehe u.A. ab Ziffer 37, hier folgend