3. Die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens von CHF 12 729.00 werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist die Stadt Thun zuständig. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin 1 Parteikosten im Betrag von CHF 5303.25 (inkl. Mehrwertsteuer), den Beschwerdeführenden 2 bis 8 Parteikosten im Betrag von CHF 3338.70 (inkl. Mehrwertsteuer) und dem Beschwerdeführer 9 Parteikosten im Betrag von CHF 2966.80 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung