Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin 1, die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden 2 bis 8 und die Kostennote der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers 9 geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin 1 die Parteikosten von CHF 5303.25, den Beschwerdeführenden 2 bis 8 die Parteikosten von CHF 3338.70 und dem Beschwerdeführer 9 die Parteikosten von CHF 2966.80 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerden werden gutgeheissen. Der Gesamtentscheid der Stadt Thun vom 23. Februar 2021 wird aufgehoben. Dem Baugesuch vom 18. August 2020 wird der Bauabschlag erteilt.