Die Beschwerdegegnerin gilt als unterliegend, weshalb ihr die Verfahrenskosten CHF 3400.00 aufzuerlegen sind (Art. 108 Abs. 1 VRPG). d) Die amtlichen Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren hat in jedem Fall die Beschwerdegegnerin als Baugesuchstellerin zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD). Aufgrund des vorliegend erteilten Bauabschlags sind jedoch beim Gesamtbetrag gemäss Ziffer IV.6 des angefochtenen Entscheids die für die Baukontrolle aufgeführten Kosten von CHF 1800.00 abzuziehen. Die Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren belaufen sich damit auf CHF 12 729.00.