In Anwendung der erwähnten Bestimmungen werden die Pauschalen für die drei Beschwerden auf je CHF 1200.00 festgelegt. Werden in einem einzigen Entscheid mehrere Beschwerden beurteilt, so kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer angemessen reduziert werden (Art. 21 Abs. 3 GebV). Dementsprechend werden die Pauschalen auf je zwei Drittel, d.h. CHF 800.00, reduziert. Die Kosten der OLK (CHF 1000.00 gemäss Rechnung vom 7. September 2021) werden gestützt auf Art. 11 GebV zusätzlich erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit CHF 3400.00.