a) Zusammenfassend erweist sich das strittige Vorhaben als nicht bewilligungsfähig. Das Bauvorhaben verstösst gegen die Ästhetik- und Schutzvorgaben der Stadt und beeinträchtigt das unmittelbar angrenzende, als erhaltenswert eingestufte Gebäude an der U.________strasse in unzulässiger Weise. Damit ist der angefochtene Gesamtentscheid der Stadt Thun vom 23. Februar 2021 aufzuheben und dem Vorhaben ist in Gutheissung der Beschwerden der Bauabschlag zu erteilen.