Das strittige Gebäude der Beschwerdegegnerin steht jedoch so nahe beim erhaltenswerten Gebäude, dass dessen räumliche Wirkung durch den Neubau stark beschnitten wird. Von einer grösstmöglichen Rücksichtnahme auf das Baudenkmal kann jedenfalls nicht gesprochen werden. Vielmehr ist der Einschätzung der OLK folgend von einer erheblichen Minderung des denkmalpflegerischen Werts dieser unmittelbar benachbarten Liegenschaft auszugehen. Der projektierte Neubau stellt damit auch eine unzulässige Beeinträchtigung eines Baudenkmals im Sinne von Art. 10b Abs. 1 BauG dar. 8. Zusammenfassung, Beweismittel und Kosten