e) Ein weiterer Kritikpunkt der OLK betrifft die Beeinträchtigung des erhaltenswerten Baudenkmals an der U.________strasse durch den geplanten Neubau. In nachvollziehbarer Weise kommt die OLK zum Schluss, dass der überdimensionierte Neubau mit quartierfremder Dachzone die ausgewogene Gesamterscheinung dieses als Paradebeispiel für eine vorstädtische Villa der Zwischenkriegszeit bezeichneten Baudenkmals beeinträchtigt. Der Schutz vor Beeinträchtigungen gilt bei erhaltenswerten Baudenkmälern zwar nicht absolut. Das strittige Gebäude der Beschwerdegegnerin steht jedoch so nahe beim erhaltenswerten Gebäude, dass dessen räumliche Wirkung durch den Neubau stark beschnitten wird.