Die BVD sieht keinen Grund, von der nachvollziehbaren und eindeutigen Einschätzung der OLK abzuweichen. Die Ansicht der Stadt und des FBA, wonach das Bauvorhaben die ästhetischen Anforderungen gemäss Baureglement erfüllt und mit dem Projekt eine gute Gesamtwirkung sowie die Sicherstellung des Strukturerhalts gewährleistet wird, ist rechtlich nicht haltbar. Insgesamt verstösst das Bauvorhaben damit gegen die anwendbaren Ästhetikbestimmungen sowie Schutzvorschriften zum Strukturgebiet S I.