Von einer Beachtung dieser quartiertypischen Merkmale im Sinne von Art. 34 Abs. 1 GBR kann daher nicht mehr gesprochen werden. Vielmehr stellt der Neubau hinsichtlich Stellung, Volumen und Typologie ein Fremdkörper in diesem Strukturgebiet dar. Damit vermag er auch den Anforderungen nach Art. 5 GBR an eine gute Gesamtwirkung nicht gerecht zu werden. Schliesslich widerspricht das Vorhaben aufgrund der Beeinträchtigung des Schutzzwecks auch Art. 86 Abs. 3 BauG. Die BVD sieht keinen Grund, von der nachvollziehbaren und eindeutigen Einschätzung der OLK abzuweichen.