nicht um eine solche Weiterentwicklung unter Wahrung der strukturellen Vorgaben dieses Gebiets. Vielmehr widerspricht das Bauvorhaben den gemäss GBR charakteristischen Merkmalen des Strukturgebiets S I, welche auch in der hier zu beurteilenden Umgebung vorherrschend sind, in mehrfacher Hinsicht und in deutlicher Weise. Es steht in klarem Widerspruch zur vorherrschenden Bebauung, welche in diesen Schutzgebieten gemäss Art. 31 Abs. 2 GBR wegleitend sein soll. Von einer Beachtung dieser quartiertypischen Merkmale im Sinne von Art. 34 Abs. 1 GBR kann daher nicht mehr gesprochen werden.