d) Den Ansichten der Stadt Thun und des FBA, wonach ein Neubau im Strukturgebiet S I bestehende Architekturen nicht zwingend eins zu eins wieder abbilden oder gar nachahmen muss und wonach die sorgfältige Einbettung in die vorherrschende Bebauung auch eine gewisse Weiterentwicklung zulasse, ist zwar beizupflichten. Es handelt sich beim geplanten Neubau jedoch 18/22 BVD 110/2021/50