Insgesamt orientiert sich der strittige Neubau in keiner Weise an den als prägend bezeichneten Elementen und Merkmalen des Strukturgebiets S I und passt weder hinsichtlich Stellung, Volumen noch Typologie zum vorherrschenden Bild der Gebäude im betreffenden Strukturgebiet und damit zum typischen Quartiercharakter dieses Schutzgebiets. Die OLK spricht zu Recht von einem störenden Fremdkörper im massgebenden Umgebungsbild. Dazu kommt, dass auch die gemäss Anhang 4 Ziff. 4.3 GBR geforderte starke Durchgrünung und der für dieses Strukturgebiet typische, grosse Grünraum vor den Häusern durch die geplante Umgebungsgestaltung mit Verkehrsflächen