Die fehlende Einbindung des strittigen Neubaus in das unmittelbare Umgebungsbild akzentuiert sich sodann durch den Umstand, dass der Gesamtbaukörper aus der linearen Reihe entlang der U.________strasse deutlich zurückversetzt wird (S. 24 OLK-Bericht) und damit auch in dieser Hinsicht den prägenden Merkmalen bzw. dem städtebaulichen Muster im betreffenden Strukturgebiet S I widerspricht. Weiter entspricht auch die geplante Ausführung mit drei Vollgeschossen und einem nur unwesentlich zurückversetzten Attikageschoss nicht den in Anhang 4 Ziff. 4.3 GBR als quartiertypisch definierten Vorgaben, welche von zweigeschossigen Bauten sprechen.