Parzellengrössen nicht mehr gewährleistet werden kann, was dem Schutzzweck des betreffenden Strukturgebiets zuwiderlaufen würde. Ein solcher Ansatz lässt sich daher mit den Vorgaben zum Strukturgebiet S I nicht vereinbaren. Die fehlende Einbindung des strittigen Neubaus in das unmittelbare Umgebungsbild akzentuiert sich sodann durch den Umstand, dass der Gesamtbaukörper aus der linearen Reihe entlang der U.________strasse deutlich zurückversetzt wird (S. 24 OLK-Bericht) und damit auch in dieser Hinsicht den prägenden Merkmalen bzw. dem städtebaulichen Muster im betreffenden Strukturgebiet S I widerspricht.