Die vom FBA in diesem Zusammenhang erwähnte abstrakte Richtschnur, wonach ein Neubau zwei Fünftel der Parzellenfläche beanspruchen darf und drei Fünftel als Grünraum zu gestalten sind, ist so in den kommunalen Vorgaben nicht verankert (Im Unterschied zur Richtschnur der maximal 150 m2 Gebäudegrundfläche) und erweist sich im Sinne einer starren Regel – der Einschätzung der OLK folgend – nicht als zielführend. Dies würde vielmehr dazu führen, dass das mit den massgebenden Vorgaben angestrebte, in sich stimmige Gesamtbild im Strukturgebiet durch einheitliche Vorgaben hinsichtlich der Grösse der Bauten aufgrund unterschiedlicher