Die Gebäudegrundfläche des geplanten Hauses ist deutlich grösser als 150 m2 und damit über dem Mass, welches im Strukturgebiet S I als prägendes und damit vorherrschendes Maximalmass aufgeführt wird. Die vom FBA in diesem Zusammenhang erwähnte abstrakte Richtschnur, wonach ein Neubau zwei Fünftel der Parzellenfläche beanspruchen darf und drei Fünftel als Grünraum zu gestalten sind, ist so in den kommunalen Vorgaben nicht verankert (Im Unterschied zur Richtschnur der maximal 150 m2 Gebäudegrundfläche) und erweist sich im Sinne einer starren Regel – der Einschätzung der OLK folgend – nicht als zielführend.