c) Wie die Beschwerdeführenden zu Recht vorbringen und die OLK nachvollziehbar ausführt, werden die zu beachtenden, in Anhang 4 Ziff. 4.3 GBR aufgeführten Strukturmerkmale vom strittigen Neubau gleich in mehrfacher Hinsicht missachtet. Die Gebäudegrundfläche des geplanten Hauses ist deutlich grösser als 150 m2 und damit über dem Mass, welches im Strukturgebiet S I als prägendes und damit vorherrschendes Maximalmass aufgeführt wird.