b) Die prägenden Elemente und Strukturen des Strukturgebiets S I gemäss Anhang 4 Ziff. 4.3 GBR sind jedoch als Merkmale der vorherrschenden Bebauung gestützt auf die kommunalen Vorgaben bei der Frage der Einordnung des strittigen Neubaus zu berücksichtigen. Der nicht näher begründete Einwand des FBA in seinem Fachbericht vom 7. April 2021, wonach sich diese Strukturbeschriebe nicht spezifisch auf das vorliegende Gebiet entlang der U.________strasse beziehen, überzeugt nicht. Es mag zwar sein, dass diese Merkmale in den verschiedenen Strukturgebieten S I innerhalb der Stadt nicht in genau gleicher Ausprägung anzutreffen sind.