genügender Weise an diesen typischen Strukturmerkmalen orientiert und sich damit gut in die bestehende Umgebung des Strukturgebiets S I einpasst. Zudem sind – gestützt auf den klaren Wortlaut von Art. 31 Abs. 2 GBR – auch die baupolizeilichen Masse der zugrundliegenden Wohnzone W3 nicht relevant, wie dies die Beschwerdeführenden teilweise sinngemäss vorbringen. Aus diesem Grund muss nicht geprüft werden, ob die Gebäudehöhe oder die Anzahl Geschosse der Wohnzone W3 eingehalten werden und ob es sich beim Attikageschoss um ein Vollgeschoss handelt oder nicht.