Die erwähnten Mindestvorgaben spielen damit zwar als Teil der prägenden Merkmale des betreffenden Strukturgebiets bei der Frage der Einordnung eine Rolle, sind aber nicht als von jedem Bauvorhaben als zwingend einzuhaltende baupolizeiliche Vorgaben zu verstehen. Es kann daher auch nicht verlangt werden, dass ein Neubau alle diese in Anhang 4 Ziff. 4.3 GBR aufgeführten Merkmale einhält. Vielmehr ist anhand einer Gesamtbetrachtung dieser Merkmale zu beurteilen, ob sich ein Neubau in 16/22 BVD 110/2021/50