Diese Beschränkung der Abmessungen kann aber im Kontext der Erhaltungs- und Entwicklungsgebiete so verstanden werden, dass Neubauten durch die Pflicht zur Beachtung des vorherrschenden Bebauungsmusters und der Orientierung an den prägenden Merkmalen des jeweiligen Gebiets in ihrer Bauweise beschränkt werden. Dass die in Anhang 4 Ziff. 4.3 GBR erwähnten Masse unmittelbar gelten würden, lässt sich daher auch nicht aus dieser Bestimmung ableiten. Für die Auslegung der Stadt Thun spricht schliesslich Folgendes: